Änderungen am gemeinschaftliche Testament

Darf der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Testament ändern?

Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Eine entscheidende Frage dabei ist, ob der überlebende Ehegatte nach dem ersten Todesfall das gemeinschaftliche Testament noch ändern kann oder darf. Diese Fragestellung wird unter dem Stichwort Bindungswirkung wechselseitiger (gegenseitiger) Verfügungen thematisiert.

Grundgedanke bei einem gemeinschaftlichen Testament ist, dass der eine in einer bestimmten Weise verfügt, weil er weiß, wie der andere regelt und umgekehrt. Gesetzlich ist vorgesehen, dass gemeinschaftliche Testamente – sofern keine Öffnungsklausel vorhanden ist – nach dem Tode des Erstversterbenden nicht mehr einseitig änderbar sind. Eine Öffnungsklausel im Testament könnte lauten, dass der überlebende Ehegatte völlig frei ist, zu Lebzeiten und von Todes wegen über das eigene und über das ererbte Vermögen zu verfügen. Öffnend und zugleich einschränkend könnte z.B. geregelt werden, dass nur hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände geändert werden darf oder nur z.B. andere Verteilungen innerhalb eines bereits bestimmten und definierten Erwerberkreises vorgenommen werden können. Wenn eine neue Verfügung explizit untersagt ist oder aber dazu nichts geregelt ist, greift §2271 Abs. 2 BGB – eine spätere einseitige und alleinige Änderung ist nach dem ersten Todesfall nicht mehr möglich (Ausnahmen: krasse Fälle von Verfehlungen des Bedachten, die auch einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen würden).

Dem überlebenden Ehegatten bleibt nur noch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und das gemeinschaftliche Testament zu widerrufen, um so zumindest noch über das eigene Vermögen (ohne das des verstorbenen Ehegatten) neu verfügen zu können.

Das OLG Zweibrücken hat sich mit Beschluss vom 25.02.2026 (8 W 88/25) mit den Fragen der Maßgeblichkeit des übereinstimmenden Ehegattenwillens bei Testamentserrichtung für die Bindungswirkung und Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament beschäftigt. Danach ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Vereinbarung wechselbezüglich und damit für den längerlebenden Ehepartner bindet ist. Dabei ist der (übereinstimmende) Wille der Ehegatten bei der Testamentserrichtung zu ermitteln und maßgeblich. Wenn explizit angeordnet wird, dass der Längerlebende auch die Schlusserbeneinsetzung nicht ändern können soll, gilt die Wechselbezüglichkeit auch für die Untersagung einer Änderung, selbst wenn er ansonsten „hinsichtlich der Verwendung des Nachlasses des Erstversterbenden keinen Einschränkungen unterliegt“.

Dies zeigt, dass die exakten Formulierungen in Testamenten bedeutsam sind und auch vermeintliche Nebensätze große Wirkung entfalten können. Testamente sollten daher mit großer Sorgfalt durchdacht und rechtssicher formuliert werden


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Petra Raßfeld-Wilske LL.M.
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