Rechtsprechung in Schlagworten

Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung, wenn das wesentliche Vermögen verteilt wird

Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln soll und wer die Nachlassschulden zu tilgen hat. Von Bedeutung ist auch, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (Anschluss BGH v. 12.07.2017 – IV ZB 15/16, ZEV 629 mAnm Leipold, Rn 32).

Die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstands entbindet nicht von der Prüfung, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des Testierenden in dessen wirtschaftliche Stellung eintreten soll.

OLG Braunschweig, Urt. V. 03.11.2025 – 10U 81/25, ZEV 2026, 329 f.

Annahme und Ausschlagung bei mehreren Vermächtnissen

Wer zu mehreren Vermächtnissen berufen ist, kann das eine annehmen und die anderen ausschlagen.

LG Ellwangen, Urt. V. 27.06.2025 – 3 O 283/21, ZEV 2026, 329

Verkaufspreis oder Gutachten bei Immobilienbewertung?

Bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren kann vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden, wenn bei einer stichtagsnahen Veräußerung ein den Ertragswert übersteigender Kaufpreis erzielt worden ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut den sichersten Anhaltspunkt für dessen gemeinen Wert iSd § 9 Abs. 2 BewG liefert.

FG Düsseldorf, Urt. V. 27.11.2025 – 11 K 2562/22BG, ZEV 2026, 332

Beeinträchtigende Schenkung trotz Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liebt.

BGH VU v. 08.07.2026 – IV ZR 256/25, NJW 2026 Rspr.

Grundstücksübertragung gegen Leibrentenversprechen und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks gegebenes Leibrentenversprechen führt – auch, wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück besichert wird – nicht zur rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstücks durch den Erblasser und hindert deshalb die Annahme einer Fristauslösenden Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht. 

BGH Urt. v. 24.06.2026 – IV ZR 141/25, NJW 2026 Rspr.

Die Frist für die Abschmelzung der Schenkung beginnt somit direkt mit der Eigentumsübertragung zu laufen. Die Leibrentenverpflichtung steht damit nicht einem Nießbrauch oder Wohnrecht gleich.

Fristberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

Für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), ist auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge und nicht auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen.

BFH Beschl. v. 18.06.2026 – IX B 24/26, NJW Rspr. 2026


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Petra Raßfeld-Wilske LL.M.
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